FAQ – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Inhalt

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?
Was versteht man unter einer Lieferkette im Sinne des Gesetzes?
Um welche Menschenrechte handelt es sich?
Welche Umweltbelange sind berücksichtigt?
Welche Unternehmen sind vom LKSG betroffen?
Was ist der Unterschied zwischen direkten und indirekten Zulieferern?
Welche Pflichten haben Unternehmen gemäß dem LKSG?
Was ist das Beschwerdeverfahren?
Wie muss das Beschwerdeverfahren aufgebaut sein?
Wer kann melden?
An welche Stelle werden Beschwerden gemeldet?
Bekommt man eine Antwort?
Wann kann man das Mitteilungsportal erreichen?
In welcher Sprache kann man eine Nachricht hinterlassen?
Ist der Hinweisgeber geschützt?
Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei Verstößen?

Unsere Antworten auf allgemeine Fragen zum Thema LkSG:

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)?

Das LkSG ist zum 01. Januar 2023 in Deutschland in Kraft getreten und zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu bringen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen entlang ihrer Lieferketten zu verhindern oder zu minimieren. Mit diesem Gesetz müssen Unternehmen nun selbst sicherstellen, dass internationale Menschenrechte sowohl in ihrem eigenen Geschäftsbereich als auch in ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden.

Was versteht man unter einer Lieferkette im Sinne des Gesetzes?

Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden.

Um welche Menschenrechte handelt es sich?

Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen – und Arbeiternehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter.

Welche Umweltbelange sind berücksichtigt?

Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe (z.B.  Quecksilber), die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten. Auch Verletzungen der umweltbezogenen Pflichten werden durch die Kontrollbehörde sanktioniert.

Welche Unternehmen sind vom LKSG betroffen?

Das Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben, zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Neben diesen Unternehmen sind auch unmittelbare und direkte Zulieferer davon betroffen.

Was ist der Unterschied zwischen direkten und indirekten Zulieferern?

Unmittelbarer (direkter) Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.
Mittelbarer (indirekter) Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

Welche Pflichten haben Unternehmen gemäß dem LkSG?

Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Die Unternehmen unterliegen 9 Sorgfaltspflichten zur Erfüllung des LkSG: eine Grundsatzerklärung verabschieden, d.h. verpflichtende öffentliche Erklärung zur Achtung der Menschenrechte und Umweltstandards, Zuständigkeiten festlegen, d.h. Benennung eines Menschenrechtsbeauftrafgragten, Risikomanagement einrichten (Systematische Prozesse zur Risikoidentifikation, -priorisierung und -bearbeitung), regelmäßige Risikoanalyse durchführen (mindestens jährlich sowie anlassbezogen), Präventionsmaßnahmen umsetzen ( Verhaltenskodizes, Schulungen, Vertragsklauseln, …), Abhilfemaßnahmen ergreifen, Beschwerdeverfahren einrichten (zugänglich für interne und externe Personen), Dokumentation und Berichtspflicht, , BAFA-Kontrollen ermöglichen.

Was ist das Beschwerdeverfahren?

Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Es muss zugänglich, vertraulich und unparteiisch gestaltet sein. Eine unabhängige vertraute Person muss benannt werden, um diese Verfahren durchzufuhren. Diese Person ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Klare Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahren sollen erteilt werden.
Das Ziel des Beschwerdeverfahrens ist es, Probleme in der Lieferkette aufzudecken, zu beheben oder direkt zu verhindern.

Wie muss das Beschwerdeverfahren aufgebaut sein?

Unternehmen müssen entweder ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten oder sich an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen. Das Beschwerdeverfahren muss es unmittelbar Betroffenen und denjenigen, die Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglichen, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Wer kann melden?

Jeder, der Informationen über mögliche Verstöße oder Risiken in der Lieferkette hat, kann melden.

An welche Stelle werden Beschwerden gemeldet?

Die hinweisgebende Person meldet über das Mitteilungsportal an der OBSECOM GmbH, die als externe unabhängige Vertrauensperson fungiert.
Das Mitteilungsportal der OBSECOM GmbH ist benutzerfreundlich: Sie sind Schritt für Schritt durch den Prozess geführt. Sie können sowohl einen anonymen Hinweis als auch einen Hinweis mit persönlichen Daten hinterlassen. Außerdem können Sie eine Audio-Nachricht sowie Dokumente auf dem Portal anlegen.

Bekommt man eine Antwort?

Nach dem Eingang der Beschwerde bekommt man per Mail eine Bestätigung und danach eine Übersicht der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Situation. Die Kommunikation mit der Vertrauensperson findet durch das Mitteilungsportal statt, wenn Sie keine persönlichen Daten hinterlassen haben.

Wann kann man das Mitteilungsportal erreichen?

Das Mitteilungsportal kann 24 Stunden täglich, an jedem Tag des Jahres genutzt werden.

In welcher Sprache kann man eine Nachricht hinterlassen?

Man kann einen Hinweis in den folgenden Sprachen hinterlassen: Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowenisch.

Ist der Hinweisgeber geschützt?

Bei einem anonymen Hinweis kann die Identität der hinweisgebenden Person nicht offengelegt werden. OBSECOM und ihre Beschäftigten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dadurch ist die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person abgesichert, im Falle eines Hinweises mit persönlichen Daten. Zudem ist die Person vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde geschützt.

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei Verstößen?

Verstöße gegen das LKSG können zu Bußgeldern führen. Zudem müssen Unternehmen mit einem Verbot rechnen, öffentliche Aufträge zu erhalten. Auch Reputationsschäden sind eine erhebliche Konsequenz.
Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann die Strafe bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Bei schwerwiegenden Verstößen beträgt die Strafe mindestens 175.000 Euro.
Bei schweren Regelverstößen können Unternehmen vom öffentlichen Auftragswesen ausgeschlossen werden.